Präambel

 

Die White Eagle Lodge in England ist der Hauptsitz der weltweiten White Eagle Gemeinschaft und wurde im Jahr 1936 als eine “Charitable Religious Trust” (Karitativ-Religiöse Stiftung) von Ivan und Grace Cooke gegründet und mit Nr. 227654 registriert. Das Zentrum der White Eagle Gemeinschaft in Amerika wurde mit der Reg. Nr. 619542-1 im Mai 1983 im Staate Texas mit dem Namen “Church of the White Eagle Lodge” registriert. Das Zentrum der White Eagle Gemeinschaft in Australien wurde im Dezember 1985 mit dem Namen “The White Eagle Lodge of Australasia Limited” unter der Nr. 364508-34 registriert. Alle drei großen Zentren haben den steuerfreien gemeinnützigen Status. Es gibt außerdem White Eagle Tochter-Gemeinschaften und Gruppen in fast allen Ländern Europas sowie in Afrika und Asien.

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)      Der Verein führt den Namen “White Eagle Centre Deutschland e.V.” .

(2)      Der Verein hat seinen Sitz in Germering. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck unter der Nr. VR754 eingetragen.

(3)      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

(1)      Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit auf geistigem, religiösem und sittlichem Gebiet, insbesondere durch Förderung von Religion und Völkerverständigung. Dazu gehört auch die Förderung des Verstehens und der Praxis der mystisch- christlichen Lehre von White Eagle* als einen Weg der individuellen und geistigen Entfaltung sowie die Gelegenheit zu dienen. Durch die vom Verein angebotene Hilfeleistung soll jeder einzelne Hilfesuchende zu einer selbständigen, positiven und gesunden Lebensweise motiviert werden.

(2)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

        die Veranstaltung von Seminaren, Vorträgen, Diskussionsrunden, Kursen und Einkehrtagen (Retreats). Im Rahmen der umfassenden Heilsorge durch die Gemeinschaft werden für jedermann Beratungen durch ordinierte Heilsdiener oder deren Vertreter zu Fragen einer ganzheitlichen Lebensführung sowie zu allen Bereichen der holistischen Gesundheitspflege angeboten;

        Unterhaltung von Räumen für die öffentliche Arbeit für öffentliche Gottesdienste (z.B. Meditation und Gebet am Sonntag, Heilgebetsgruppen, Taufe, Trauung und bei Todesfall ein Dankgottesdienst)  und für innere Einkehr und Meditation nach den Lehren von White Eagle*;

        geistige Unterstützung für Kranke, u.a. durch Gruppengebete;

       Meditationsangebote sowie Kurse zum Erlernen der Meditationstechnik entsprechend der Lehre von White Eagle*;

       Gelegenheit zum Studium der Alten Weisheiten und des mystischen Christentums, wie sie in der Lehre von White Eagle* und dem Johannes-Evangelium ausgedrückt sind;

        Weiterhin soll das Vereinsziel verwirklicht werden durch Errichtung und Unterhalt von Bildungsstätten für die Ausbildung von Heilsdienern sowie bei Bedarf durch die Einrichtung und den Unterhalt von sozialen Diensten z.B. Beratungsstellen, Erholungsstätten und Heilungszentren (Sanktuarien) etc. Diese Angebote sind für jeden Interessenten, unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft verfügbar.

* Die Grundpfeiler der Lehre des White Eagle sind:

Das Johannes – Evangelium

Die sechs Leitgedanken der White Eagle Gemeinschaft:

I         Gott der ewige Geist ist zugleich Mutter und Vater

II        Der Sohn, der Kosmische Christus ist das Licht, das im Herzen aller Menschen leuchtet. Auf Grund dieser Gottessohnschaft sind alle Brüder und Schwestern und im Geiste eine Bruderschaft, die mit allem Leben verbunden ist – dem sichtbaren, wie dem unsichtbaren – einschließlich dem des Feen- und Engelreiches.

III       Diese Leitgedanken finden ihren Ausdruck im täglichen Leben durch Dienen.

IV      Die Bewusstwerdung der unsichtbaren Welt, welche Trennung und Tod überbrückt, offenbart die ewige Einheit allen Lebens.

V       Das Leben wird von fünf kosmischen Gesetzen regiert:

Wiedergeburt (Reinkarnation)

Ursache und Wirkung (Karma)

Gelegenheiten (Möglichkeiten)

Entsprechungen (So wie oben, so auch unten)

Wiedergutmachung (Ausgleichende Gerechtigkeit)

VI      Das Endziel der Menschheit ist, das innere Licht so stark und strahlend werden zu lassen, dass selbst die Zellen des physischen Körpers in feinstoffliche Substanzen umgewandelt und die Sterblichkeit des Körpers überwunden werden kann. Dies ist als die Christ-Werdung des Menschen bekannt oder in den Worten der alten Bruderschaft – das Erblühen der Rose am Kreuz der Materie.

Die Bücher über die Lehre von White Eagle, die im allgemeinen Buchhandel, Großhandel, Direktverkauf und in der 100%tigen Tochtergesellschaft Stella Polaris Verlag UG (haftungsbeschränkt) erhältlich sind.

Die Lehre des White Eagle umfasst verschiedene Geistesschulen und befürwortet alle Wege, die zur Wahrheit führen. Deshalb hat die White Eagle Gemeinschaft kein anderes Glaubensbekenntnis als das der Einheit mit allem; kein anderes Ziel als Bruderschaft. Der Name steht nicht für die Erhöhung des Einzelnen, ob inkarniert oder nicht, sondern vertritt eine Schule oder einen Geistesaspekt, der durch den weißen Adler symbolisiert werden kann, den Vogel der Vision, der sich in die Luft aufschwingenden Flügel und der sonnendurchfluteten Himmel. In diesem Zusammenhang ist es vielleicht gut, daran zu denken, dass das Symbol des Adlers stets den mystischen Aspekt des Christentums vertreten hat, wie es in den Johannesevangelien beschrieben wird.

Um sich selbst treu zu bleiben, strebt die White Eagle Gemeinschaft danach, eine mystische Gemeinschaft des Geistes zu sein, deren Mission es ist, die Wahrheiten, die ihr anvertraut wurden, weiterzugeben und nichts für sich selbst zu behalten, sondern stets zu geben. Dienen ist wichtiger als Macht oder Popularität in einer Welt, in der Dienen dringend nötig ist.

Eine solche Gemeinschaft erfüllt ihren Zweck, wenn diejenigen, die einsam sind, Kameradschaft und Zuneigung finden; wenn diejenigen, die den Glauben verloren haben, einen sicheren Ort der Ruhe und die Kranken an Leib und Seele Unterstützung zur Heilwerdung finden.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1)      Der Verein ist eine Religionsgemeinschaft im Sinne des §4 Abs. 2 des Grundgesetzes.

(2)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(3)      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4)      Dem Verein wurde erstmals mit Freistellungsbescheid des Finanzamts Fürstenfeldbruck vom 22.10.2004 (Steuernummer: 117/111/60371) die Gemeinnützigkeit zuerkannt.

 

§ 4 

Erwerb der Mitgliedschaft 

(1)      Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2)      Förderndes oder aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden – unabhängig von Herkunft, Religion, Rasse und Nationalität, Geschlecht oder sexueller Orientierung – die die Ziele und Leitgedanken des Vereins bejaht. Aktives Mitglied kann unter denselben Voraussetzungen darüber hinaus nur werden, wer volle Geschäftsfähigkeit besitzt ( persönliche Voraussetzungen).

(3)      Voraussetzung für den Erwerb sowohl der fördernden als auch der aktiven Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen ( formelle Voraussetzung).

(4)      Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag sowohl als förderndes als auch als aktives Mitglied unter Berücksichtigung der persönlichen und formellen Voraussetzungen im freien Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.  

 

§ 5 

Beendigung der Mitgliedschaft 

(1)      Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt aus dem Verein, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod des Mitglieds.

(2)      Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.

(3)      Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angekündigt wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4)      Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder in grober Weise gegen die Satzung oder den Satzungszweck verstößt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied unter Fristsetzung von 4 Wochen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

(5)      Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6 

Mitgliederbeiträge / Finanzen 

(1)      Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge, fällig im Januar jeden Jahres, erhoben.

(2)      Die Höhe der Jahresbeiträge wird vom Vorstand festgesetzt.

(3)      Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(4)      Für die Nutzung von Einrichtungen des Vereins und zur Abhaltung von Seminaren und Ausbildungen können Gebühren erhoben werden.

(5)      Spenden werden für den Vereinszweck entgegengenommen und auf Wunsch mit steuerabzugsfähiger Quittung bestätigt.

(6)      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7)      Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie können jedoch für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten und/oder Arbeitnehmer des Vereins sein.

(8)      Über seine Tätigkeit sowie Aufbringung und Verwendung der finanziellen Mittel erstattet der Geschäftsführende Vorstand der Mitgliederversammlung Bericht.

 

§ 7 

Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Ältestenrat und die Mitgliederversammlung. 

 

§ 8

 Der Vorstand

(1)      Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, der gleichzeitig Mitglied des Ältestenrats sein muss, und dem Stellvertretenden Vorsitzenden.

(2)      Sofern der Vorstand aus mehr als einem Mitglied besteht, wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

(3)      Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder für die Dauer ihrer Vorstandstätigkeit beschließen.

(4)      Dem/der 1. Vorsitzende(n) wird eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung für die Dauer der Vorstandstätigkeit gewährt. Art und Höhe dieser Aufwandsentschädigung bleiben einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten und müssen den Bedingungen für geringfügige Beschäftigung oder geringfügige Tätigkeit entsprechen.

 

§ 9

Zuständigkeit des Vorstands 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a)      Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

(b)      Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

(c)       Vorbereitung des Haushaltsplans, Geschäftsführung, Rechnungswesen, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Schriftführung, Presse und Sonderaufgaben;

(d)      Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;

(e)      Zusammenarbeit mit dem Ältestenrat bzw. die Ausführung der Beschlüsse des Ältestenrats;

(f)       Funktionen und Aufgaben delegieren, was ihn aber nicht von seiner Verantwortung entbindet. Insbesondere darf der Vorstand Mitarbeiter einstellen, freie Mitarbeiter beauftragen, Ausschüsse und Arbeitskreise berufen;

(g)      alle für die Tätigkeit des Vereins erforderlichen Entscheidungen, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zu treffen;

(h)      Bestellung des Geschäftsführers aus den Mitgliedern des Vorstandes für Tochtergesellschaften des Vereins. Der Geschäftsführer muss gleichzeitig Mitglied des Vorstands von dem Verein sein.

 

§ 10 

Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1)      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt. Ein Widerruf der Bestellung während der Amtszeit ist nur aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung möglich.

(2)      Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zum Vorstand können nur aktive Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandes.

(3)      Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds einen Nachfolger wählen.

 

§ 10a

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1)      Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

(2)      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden. (Der Vorstandsvorsitzende hat 2 Stimmen, der Stellvertreter hat 1 Stimme.)

 

(3)      Beschlüsse können auch schriftlich, per E-Mail oder per Telefax gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

 

§ 11

Mitgliederversammlung

(1)      In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme.

 

(2)      Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes aktives Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

 

(3)      Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe oder vom Vorstand verlangt wird.

 

(4)      Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorsitzenden spätestens 12 Tage vor Versammlungstermin schriftlich zugegangen sein (Poststempel gilt).

 

(5)      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.  

 

§ 12 

Einberufung der Mitgliederversammlung 

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch einen einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

 

§ 13 

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

(1)      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem aktiven Mitglied übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Schriftführer.

 

(2)      Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

 

(3)      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend ist.

 

(4)      Die Mitgliederversammlung fasst Beschluss im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der aktiven Mitglieder; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Wahl eines Vorstandes ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der aktiven Mitglieder notwendig. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der     abgegebenen Stimmen der aktiven Mitglieder notwendig. Zur Auflösung des Vereins oder Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller aktiven Mitglieder notwendig.

 

(5)      Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

(6)      Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.    

 

§ 14 

Der Ältestenrat 

(1)      Im Verein wird ein Ältestenbeirat gebildet. Die Mitglieder des Ältestenbeirats werden vom Vorstand ernannt.

 

(2)      Die Ernennung von Mitgliedern des Ältestenbeirats steht im freien Ermessen des Vorstands.

 

(3)      Jedes Mitglied des Ältestenbeirats kann sein Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen niederlegen. Jedes Mitglied kann durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen abberufen werden.

 

(4)      Der Ältestenbeirat tritt zusammen, so oft die Erfüllung seiner Aufgaben dies erfordert. Mit Zustimmung seiner Mitglieder kann dies auch durch Telefon- oder Videokonferenz geschehen. Der Ältestenbeirat trifft seine Entscheidungen für Ratschläge und Hinweise an den Vorstand durch Beschlüsse, die mit Stimmenmehrheit nach Köpfen gefasst werden. Es ist jedoch stets zu versuchen, einstimmige Beschlüsse herbeizuführen.

 

(5)      Der Ältestenbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Ältestenbeiratsmitglied, das sich in der Abstimmung der Stimme enthält, nimmt an der Beschlussfassung teil. Beschlüsse können auch außerhalb einer Ältestenbeiratssitzung durch schriftliche, fernkopierte oder per E-Mail durchgeführte Abstimmung gefasst werden, wenn sich alle Mitglieder mit einer solchen Art der Abstimmung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen. Im übrigen setzt der Ältestenbeirat seine Geschäftsordnung, sofern er es für erforderlich hält, selbst fest.

 

(6)      Der Ältestenbeirat hat den Vorstand in allen Fragen der spirituellen und geistigen Aufgaben des Vereins, wie zum Beispiel Einsetzung von Heilsdienern, die Inhalte der Seminare und Ausbildungen, die Festsetzung der Zeremonien und Rituale und deren Durchführung usw. zu beraten und zu unterstützen. 

 

§ 15 

Auflösung des Vereins 

(1)      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Zustimmung aller aktiven Mitglieder beschlossen werden.

 

(2)      Der Vorstand ist vertretungsberechtigter Liquidator.

 

(3)      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Germeringer Tafel des Sozialdienstes in Germering, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

(4)      Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

1. Eintr. Amtsger.Fürstenfeldbruck unter: VR 754 am 9.12.1996

1. Änderung am: 20.06.1997 (VR 754 Amtsger. Fürstenfeldbruck)

2. Änderung am: 25.01.2001 (VR 754 Amtsger. Fürstenfeldbruck)

3. Änderung am: 29.12.2003 (VR 754 Amtsger. Fürstenfeldbruck)

4. Änderung am: 28.08.2010 (VR 40754 Amtsger. München)

5. Änderung am: 10.03.2015 (VR 40754 Amtsger. München)

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